Letzte Aktualisierung: 08.04.2025
Um Fachanwalt zu werden, sind folgende Schritte erforderlich:
Nach Prüfung Ihres Antrags und Erfüllung der Voraussetzungen wird Ihnen die Fachanwaltsbezeichnung verliehen.
Allgemeine Fragen zur Fachanwaltschaft
Fragen zur Ausbildung und zum Fachanwaltslehrgang
Fragen zur praktischen Erfahrung und Fallzahlen
Fragen zum Antragsverfahren und zur Verleihung
Fragen zur Fortbildungspflicht und zum Erhalt des Titels
Die Ausbildung und Zulassung zum Fachanwalt ist in der FAO (Fachanwaltsordnung) geregelt. Für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung muß der Rechtsanwalt theoretische und praktische Kenntnisse nachweisen:
Der Nachweis der praktischen Kenntnisse setzt zunächst eine "dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung" durch den Antragsteller voraus (§ 3 FAO).
Zusätzlich muß eine Mindestzahl von "persönlich und weisungsfrei" bearbeiteten Fällen im betreffenden Rechtsgebiet bearbeitet worden sein. Zum Nachweis müssen Falllisten vorgelegt werden, die regelmäßig folgende Angaben enthalten müssen: Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit, sowie Verfahrensstand. Der Fachausschuss kann ferner verlangen, dass anonymisierte Arbeitsproben vorgelegt werden.
Die Mindestzahl der nachzuweisenden Fälle hängt vom Rechtsgebiet ab, so sind im Arbeitsrecht mindestens 100 Fälle, im Familienrecht 120 Fälle und Verkehrsrecht 160 Fälle notwendig, die Details sind in § 5 FAO aufgeführt.
Der Nachweis der theoretischen Kenntnisse setzt in der Regel die Teilnahme an einem entsprechenden Fachanwaltslehrgang von mindestens 120 Zeitstunden voraus, § 4 FAO.
Auf fachanwaltslehrgang.de finden Sie eine Übersicht zahlreicher Anbieter von Fachanwaltslehrgängen.
Zwar ist nach § 4 Abs. 3 FAO ausdrücklich auch der Nachweis von "außerhalb eines Lehrgangs" erworbenen theoretischen Kenntnissen zulässig, dies dürfte sich jedoch in der Praxis schwierig und eher aufwendiger als der Besuch eines entsprechenden Fachanwaltslehrgangs gestalten.
Der Lehrgang muß mindestens drei schriftliche Leistungskontrollen mit einer Gesamtdauer von mindestens 15 Stunden umfassen, § 4a FAO. Der Nachweis der theoretischen Kenntnisse erfolgt durch die Vorlage der Zeugnisse des Lehrgangsanbieters.
Zum Nachweis der theoretischen Kenntnisse (oder der praktischen Erfahrungen) ist ein Fachgespräch mit einer Dauer von 45 bis 60 Minuten zu führen, § 7 FAO. Der Fachausschuss kann jedoch auf dieses Fachgespräch verzichten, wenn sich bereits aus den vorgelegten Unterlagen die geforderten Kenntnisse ergeben.
Derzeit kann in 24 Rechtsgebieten eine Fachanwaltschaft erworben werden:
Nicht alle Fachanwaltschaften sind gleich beliebt, mit Abstand die meisten Fachanwaltstitel werden in den Bereichen Arbeitsrecht und Familienrecht verliehen (weitere Infos zur Zahl der Fachanwälte).
Als Rechtsanwalt können Sie auch mehrere Fachanwaltstitel führen, allerdings kann die Befugnis zum Führen eines Fachanwaltstitels für höchstens drei Rechtsgebiete erteilt werden, § 43c Abs. 3 BRAO.
Der Erwerb eines Fachanwaltstitels bietet sowohl für Ihre Kanzlei als auch für Ihre persönliche Karriere mehrere Vorteile:
1. Wettbewerbsvorteil und Positionierung
Ein Fachanwaltstitel ermöglicht es Ihnen, sich in einem spezialisierten Rechtsgebiet als Experte zu positionieren. In einem wettbewerbsintensiven Markt hebt Sie diese Spezialisierung von anderen Anwälten ab und signalisiert potenziellen Mandanten Ihre besondere Kompetenz.
2. Umsatzsteigerung
Studien belegen, dass Fachanwälte signifikant höhere Umsätze erzielen. Laut einer Untersuchung des Soldan Instituts berichten über die Hälfte der befragten Anwälte von einer deutlichen Steigerung ihrer Kanzleierträge nach Erwerb des Fachanwaltstitels, mit einer durchschnittlichen Steigerung der persönlichen Honorarumsätze um 43 Prozent. Nach einer Statistik des Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen Nürnberg liegt der Fachanwaltsumsatz mit 201.000 € Umsatz pro Jahr mehr als doppelt so hoch wie bei einem selbständigen Anwalt mit 70.000 € Jahresumsatz (Stand 2018).
3. Vertrauensbildung bei Mandanten
Mandanten suchen gezielt nach Anwälten mit spezialisierten Kenntnissen für ihre spezifischen rechtlichen Anliegen. Ein Fachanwaltstitel dient als Qualitätsnachweis und stärkt das Vertrauen der Mandanten in Ihre Fähigkeiten.
4. Zugang zu höheren Honorarsätzen
Fachanwälte können aufgrund ihrer spezialisierten Expertise höhere Stundensätze verlangen. Daten zeigen, dass spezialisierte Anwälte mit Fachanwaltstitel durchschnittlich höhere persönliche Überschüsse erzielen.
5. Netzwerkbildung
Der Erwerb eines Fachanwaltstitels erleichtert den Zugang zu einem professionellen Netzwerk von Experten im gleichen Rechtsgebiet. Dieses Netzwerk fördert den Austausch von Fachwissen, ermöglicht Kooperationen und kann zur Überweisung von Mandanten führen.
6. Qualitätsnachweis
Der Titel signalisiert nicht nur tiefgehendes Wissen, sondern auch die Fähigkeit, komplexe Rechtsfälle effizient zu bearbeiten. Dies stärkt das Vertrauen von Mandanten und potenziellen Arbeitgebern in Ihre Kompetenz.
Fazit
Der Erwerb eines Fachanwaltstitels ist eine strategische Investition in Ihre berufliche Zukunft. Er stärkt Ihre Position im Markt, erhöht Ihre Einnahmen und fördert das Vertrauen und die Zufriedenheit Ihrer Mandanten.
In Deutschland gibt es keine Altersgrenze für den Erwerb einer Fachanwaltsbezeichnung. Wichtig sind vielmehr eine mindestens dreijährige Zulassung und Tätigkeit als Rechtsanwalt sowie der Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und praktischer Erfahrungen im jeweiligen Fachgebiet.
Die Dauer eines Fachanwaltslehrgangs variiert je nach Anbieter und Lehrgangsformat. In der Regel umfasst der Lehrgang 120 Zeitstunden (§ 4 Abs. 1 FAO) und verteilt sich auf mehrere Wochen oder Monate.
Klassische Präsenzlehrgänge erstrecken sich meist über 3 bis 6 Monate, regelmäßig in mehrere Module in Form von Wochenendveranstaltungen oder Blockunterricht aufgteilt. Ein einzelnes Modul erstreckt sich regelmäßig über drei Tage. Bei Online- oder Fernlehrgängen kann die Dauer flexibler gestaltet werden, teilweise ist eine Absolvierung innerhalb von 8 bis 12 Wochen möglich, je nach individueller Zeiteinteilung.
Vorteil der Erstreckung über mehrere Monate ist, dass sich der Fachanwaltslehrgang leichter mit dem Berufsalltag als Anwalt vereinbaren lässt und mehr Zeit zum Nacharbeiten der einzelnen Module bleibt.
Wichtig zu beachten ist: Der Lehrgang allein genügt nicht. Zusätzlich müssen schriftliche Leistungskontrollen (i. d. R. drei Klausuren zu jeweils fünf Stunden) erfolgreich absolviert werden. Erst dann ist der Nachweis der theoretischen Kenntnisse vollständig erbracht.
Die tatsächliche Dauer hängt daher nicht nur vom Lehrgangsformat ab, sondern auch davon, wie schnell die Prüfungen abgelegt und bestanden werden.
Der Fachanwaltslehrgang dient dem Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse im jeweiligen Rechtsgebiet. Die Inhalte orientieren sich an den Vorgaben der Fachanwaltsordnung (FAO) und sind deshalb weitgehend vergleichbar.
Im Mittelpunkt stehen aktuelle Rechtsgrundlagen, vertiefte Fallbearbeitung und praxisrelevante Fragestellungen. Die Themen werden in Modulen behandelt und durch umfangreiche Lehrgangsmaterialien begleitet. Je nach Fachrichtung können die Inhalte beispielsweise Folgendes umfassen:
Detaillierte Angaben zum jedem Rechtsgebiet finden Sie in den §§ 8 ff. der FAO
Ja, viele Fachanwaltslehrgänge können mittlerweile ganz oder teilweise online absolviert werden. Zahlreiche Anbieter haben ihre Lehrgänge in den letzten Jahren digitalisiert und bieten flexible Lernformate an – etwa als reine Online-Lehrgänge, als Kombination aus E-Learning und Präsenzphasen (sog. Blended Learning) oder mit Live-Webinaren.
Online-Lehrgänge ermöglichen es, orts- und zeitunabhängig zu lernen und lassen sich gut mit dem Kanzleialltag vereinbaren. Die vermittelten Inhalte entsprechen in der Regel den Anforderungen der Fachanwaltsordnung (FAO), so dass auch bei digitaler Durchführung eine Anerkennung durch die Rechtsanwaltskammer möglich ist.
Bei der Auswahl eines Anbieters sollte jedoch darauf geachtet werden, dass der Lehrgang:
Online-Lehrgänge können somit eine sinnvolle Alternative zu klassischen Präsenzlehrgängen darstellen – insbesondere für Berufstätige mit wenig Zeit oder weiter Anreisewegen.
Die Kosten für einen Fachanwaltslehrgang liegen in der Regel zwischen 1.500 und 2.500 Euro, abhängig vom Anbieter, dem Umfang der Lehrgangsmaterialien sowie dem Veranstaltungsformat (Präsenz, Online oder Hybrid).
Zusätzlich zu den Lehrgangsgebühren können weitere Kosten entstehen, etwa für:
Viele Anbieter gewähren Rabatte für Referendare, Berufsanfänger oder Mitglieder bestimmter Anwaltsvereine. Auch Ratenzahlungen sind meist möglich.
Es gibt verschiedene Förderprogramme und Zuschüsse, die (angehende) Fachanwälte zur Finanzierung ihrer Fachanwaltsausbildung nutzen können – insbesondere in den ersten Berufsjahren oder bei beruflicher Weiterbildung. Die wichtigsten Möglichkeiten im Überblick:
1. Bildungsprämie / Prämiengutschein
Die Bildungsprämie des Bundes wurde Ende 2021 eingestellt. Einige Bundesländer haben jedoch eigene Förderprogramme entwickelt.
2. Förderung durch die Bundesländer
Viele Bundesländer bieten eigene Weiterbildungsförderungen an. Hier eine Auswahl:
3. Förderung durch die Agentur für Arbeit
Wenn Sie arbeitsuchend bzw. arbeitssuchend gemeldet sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung über einen Bildungsgutschein der Bundesagentur für Arbeit erfolgen. Dies ist allerdings im Fall der Fachanwaltslehrgänge eher selten.
https://www.arbeitsagentur.de/karriere-und-weiterbildung/foerderung-berufliche-weiterbildung
4. Ermäßigungen durch Lehrgangsanbieter
Einige Anbieter von Fachanwaltslehrgängen gewähren Rabatte für Referendare, Berufseinsteiger oder Mitglieder juristischer Verbände (z. B. DAV oder örtliche Anwaltvereine). Ein Vergleich lohnt sich.
5. Steuerliche Absetzbarkeit
Die Kosten für Fachanwaltslehrgänge sind in der Regel als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich absetzbar – inklusive Fahrt- und Übernachtungskosten. Eine Rücksprache mit dem Steuerberater ist empfehlenswert.
Ja, die Teilnahme an einem Fachanwaltslehrgang ist grundsätzlich verpflichtend, um die für die Fachanwaltsbezeichnung erforderlichen theoretischen Kenntnisse nachzuweisen. Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 1 der Fachanwaltsordnung (FAO).
Ein Fachanwaltslehrgang umfasst mindestens 120 Zeitstunden Unterricht und schließt mit mehreren schriftlichen Leistungskontrollen ab. Nur durch den erfolgreichen Abschluss dieses Lehrgangs kann der erforderliche theoretische Kenntnisstand nachgewiesen werden.
Ausnahme:
In seltenen Fällen kann der Nachweis theoretischer Kenntnisse auch ohne Fachanwaltslehrgang erfolgen – etwa durch umfangreiche wissenschaftliche Publikationen, eine mehrjährige Lehrtätigkeit im betreffenden Rechtsgebiet oder vergleichbare Nachweise. Die Anforderungen hierfür sind jedoch sehr hoch und werden von der zuständigen Rechtsanwaltskammer streng geprüft. Eine solche Anerkennung ist daher eher die Ausnahme und sollte im Vorfeld mit der Kammer abgestimmt werden.
Fazit:
In der Regel führt am Fachanwaltslehrgang kein Weg vorbei. Nur in Ausnahmefällen kann auf andere Nachweise zurückgegriffen werden, wenn diese den Anforderungen der Fachanwaltsordnung gleichwertig sind.
Die Prüfung im Rahmen eines Fachanwaltslehrgangs dient dem Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse gemäß § 4 Fachanwaltsordnung (FAO). Sie ist integraler Bestandteil des Lehrgangs und gliedert sich in der Regel wie folgt:
1. Klausuren
Die theoretische Prüfung besteht meist aus drei bis fünf mehrstündigen Klausuren, die sich auf unterschiedliche Themenschwerpunkte des jeweiligen Rechtsgebiets beziehen.
2. Zulassung zur Prüfung
Zur Klausurteilnahme müssen meist bestimmte Lehrgangseinheiten besucht worden sein. Manche Anbieter setzen auch eine Mindestanwesenheit voraus (z. B. 90 %).
3. Wiederholungsmöglichkeiten
Bei Nichtbestehen einzelner Klausuren ist in der Regel eine Wiederholung möglich. Die genauen Fristen und Bedingungen variieren je nach Anbieter.
4. Keine mündliche Prüfung
Eine mündliche Prüfung ist in den Fachanwaltslehrgängen nicht vorgesehen. Die theoretischen Kenntnisse werden ausschließlich über die schriftlichen Klausuren nachgewiesen.
5. Nachweis gegenüber der Rechtsanwaltskammer
Nach erfolgreichem Abschluss der Klausuren erhalten Sie vom Lehrgangsträger eine Teilnahmebescheinigung mit dem Vermerk über das Bestehen der theoretischen Prüfung. Diese legen Sie bei der Antragstellung auf Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung der zuständigen Rechtsanwaltskammer vor.
Um die Fachanwaltsbezeichnung zu erhalten, müssen Sie praktische Erfahrungen im jeweiligen Rechtsgebiet nachweisen. Dies geschieht über eine bestimmte Mindestanzahl an bearbeiteten Fällen innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung.
Die Anzahl der erforderlichen Fälle beträgt in der Regel 80 Fälle, wobei es je nach Fachgebiet abweichende Anforderungen geben kann. Innerhalb dieser Gesamtfallzahl ist häufig auch eine Mindestanzahl an gerichtlichen Verfahren vorgeschrieben. So müssen beispielsweise im Arbeitsrecht von den 100 geforderten Fällen mindestens 50 gerichtliche Verfahren sein.
Die genaue Fallzahl und deren Zusammensetzung (gerichtlich/außergerichtlich, Pflichtanteile) sind in der Fachanwaltsordnung (FAO) in § 5 geregelt!
Wichtig:
Vor dem Start eines Fachanwaltslehrgangs empfiehlt es sich, einen Blick in die aktuelle FAO zu werfen oder sich direkt bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer über die konkreten Anforderungen zu informieren.
Für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung ist der Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen im jeweiligen Fachgebiet erforderlich. Dies erfolgt durch die Bearbeitung einer bestimmten Anzahl von Fällen innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung. Die genaue Fallzahl sowie deren Verteilung auf bestimmte Falltypen sind in der Fachanwaltsordnung (FAO) geregelt und unterscheiden sich je nach Rechtsgebiet.
Die Nachweise müssen wie folgt erbracht werden (vgl. § 6 Abs. 3 FAO):
Die Rechtsanwaltskammern prüfen die eingereichten Listen sorgfältig, auf Verlangen des Fachausschusses sind anonymisierte Arbeitsproben vorzulegen. Achten Sie daher auf Vollständigkeit, klare Darstellung und Plausibilität der Angaben. Im Zweifelsfall kann die Kammer zusätzliche Informationen oder Nachweise anfordern.
Wer die Fachanwaltsbezeichnung erwerben möchte, muss gegenüber der zuständigen Rechtsanwaltskammer nachweisen, dass er innerhalb der letzten drei Jahre eine bestimmte Anzahl praktischer Fälle im angestrebten Fachgebiet bearbeitet hat (§ 5 FAO). Diese Fallzahlen sind je nach Rechtsgebiet unterschiedlich festgelegt.
Kann die geforderte Anzahl an Fällen nicht vollständig nachgewiesen werden, führt dies in der Regel zur Ablehnung des Antrags. Eine Ausnahme ist nur in eng begrenzten Einzelfällen möglich, etwa wenn durch besonders umfangreiche oder komplexe Fälle ein gleichwertiger praktischer Erfahrungsnachweis erbracht werden kann. Ob dies anerkannt wird, liegt im Ermessen der Rechtsanwaltskammer.
Es empfiehlt sich daher, die Fallbearbeitung frühzeitig zu dokumentieren und regelmäßig zu überprüfen, ob die Anforderungen erfüllt werden. In Zweifelsfällen ist eine Beratung durch die Rechtsanwaltskammer hilfreich, um rechtzeitig nachzusteuern.
Nein, die Fachanwaltsordnung (FAO) verlangt, dass die für den Antrag nachzuweisenden Fälle innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung bearbeitet worden sind (§ 5 Abs. 1 FAO). In Härtefällen (z.B. Mutterschutz, Elternzeit) kann diese nach § 5 Abs. 3 FAO um die Ausfallzeit verlängert werden.
Fehlt Ihnen also aktuell noch praktische Erfahrung, können Sie durch gezielte Fallübernahme und Spezialisierung in dem gewünschten Fachgebiet die nötige Fallzahl aufbauen. Viele Rechtsanwälte planen dies strategisch über einen Zeitraum von ein bis zwei Jahren. Wichtig ist, die Fallbearbeitung sorgfältig zu dokumentieren, da Sie gegenüber der Rechtsanwaltskammer genaue Angaben zu Art und Umfang der bearbeiteten Mandate machen müssen.
Der Antrag auf Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung ist bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer einzureichen, in deren Bezirk Sie zugelassen sind. Grundlage für die Verleihung ist § 43c BRAO sowie die Fachanwaltsordnung (FAO).
Hinweis: Es empfiehlt sich, bereits frühzeitig Kontakt mit der Kammer aufzunehmen, um sich über die konkreten Anforderungen und das genaue Verfahren zu informieren – diese können in Details leicht variieren. Manche Kammern bieten auch Merkblätter und Checklisten zur Antragstellung an.
Die Dauer des Antragsverfahrens zur Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung hängt von mehreren Faktoren ab, insbesondere von der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen und der Auslastung der zuständigen Rechtsanwaltskammer. In der Regel sollten Sie mit einer Bearbeitungszeit von etwa drei bis sechs Monaten rechnen.
Sobald der Antrag vollständig vorliegt, prüft die Kammer, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind – dazu zählen insbesondere:
In vielen Fällen wird zusätzlich ein Fachanwaltsausschuss beteiligt, der ein Gutachten zur fachlichen Eignung erstellt. Auch dies kann die Verfahrensdauer beeinflussen.
Um das Verfahren nicht unnötig zu verzögern, empfiehlt es sich, den Antrag sorgfältig und vollständig einzureichen und frühzeitig mit der Zusammenstellung der Nachweise zu beginnen.
Für den Antrag auf Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer sind in der Regel folgende Unterlagen erforderlich:
Die genauen Anforderungen können je nach Bundesland und Rechtsanwaltskammer leicht variieren. Es empfiehlt sich daher, die aktuellen Informationen auf der Website der zuständigen Kammer zu prüfen oder sich direkt beraten zu lassen.
Für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung erhebt die zuständige Rechtsanwaltskammer eine Verwaltungsgebühr. Die genaue Höhe variiert je nach Kammer, liegt jedoch in der Regel zwischen 200 Euro bis zu 650 Euro.
Beispiele:
Zusätzlich können Kosten für die Begutachtung der praktischen Erfahrungen entstehen, insbesondere wenn externe Prüfer hinzugezogen werden. Auch hier ist die Gebührenstruktur von Kammer zu Kammer unterschiedlich.
Es empfiehlt sich, die aktuellen Gebührensätze direkt auf der Website Ihrer zuständigen Rechtsanwaltskammer einzusehen oder telefonisch zu erfragen.
Bitte beachten Sie, dass die Gebühren unabhängig vom Ausgang des Antrags zu zahlen sind – auch bei Ablehnung oder Rücknahme des Antrags erfolgt in der Regel keine Rückerstattung.
Ja, ein Antrag auf Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung kann von der zuständigen Rechtsanwaltskammer abgelehnt werden – zum Beispiel dann, wenn die formalen oder materiellen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Häufige Ablehnungsgründe sind:
Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid mit Begründung. Gegen diesen Bescheid können Sie binnen eines Monats Widerspruch einlegen oder unmittelbar Klage vor dem Anwaltsgerichtshof erheben – abhängig vom Bundesland und den dort geltenden Verfahrensregeln.
Tipp:
Oft lassen sich Ablehnungen vermeiden, wenn Sie vor der Antragstellung eine Beratung durch die Rechtsanwaltskammer in Anspruch nehmen. Viele Kammern bieten eine Vorprüfung Ihrer Unterlagen an. Bei Ablehnung empfiehlt es sich, rechtzeitig anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen – insbesondere bei der Formulierung eines Widerspruchs oder einer Klage.
Ja, Fachanwälte sind gesetzlich verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden, um ihre Fachanwaltsbezeichnung führen zu dürfen. Nach der Zulassung ist jährlich gemäß § 15 FAO eine Fortbildung für den Fachanwalt durchzuführen.
Pro Kalenderjahr müssen Fachanwälte mindestens 15 Zeitstunden fachbezogene Fortbildung nachweisen. Diese Pflicht kann durch den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen, das Halten eigener Vorträge oder durch wissenschaftliche Veröffentlichungen erfüllt werden (Details siehe Folgefrage). Die Fortbildungspflicht muss in jedem Kalenderjahr neu erfüllt werden. Eine nachträgliche Heilung durch Nachholung im Folgejahr ist nicht möglich.
Die Teilnahme an Online-Fortbildungen ist ebenfalls möglich, sofern bestimmte Anforderungen an Interaktivität und Nachweisbarkeit erfüllt sind.
Wird die Fortbildungspflicht nicht erfüllt, kann die zuständige Rechtsanwaltskammer die Führung der Fachanwaltsbezeichnung untersagen oder den Titel sogar entziehen.
Daher sollten Fachanwälte frühzeitig geeignete Maßnahmen planen und die Teilnahme an Fortbildungen sorgfältig dokumentieren.
Fachanwälte in Deutschland müssen gemäß § 15 der Fachanwaltsordnung (FAO) mindestens 15 Zeitstunden Fortbildung pro Kalenderjahr in ihrem jeweiligen Fachgebiet absolvieren. Diese Regelung gilt seit dem 1. Januar 2015 und stellt eine Erhöhung gegenüber der früheren Vorgabe von 10 Stunden dar.
Details zur Fortbildungspflicht
1. Anerkannte Fortbildungsformen
2. Inhaltsvoraussetzungen
Die Fortbildung muss einen konkreten Bezug zum Fachgebiet haben, kann aber auch interdisziplinäre oder praxisrelevante Themen umfassen (z. B. medizinische Grundlagen für Medizinrechtler).
3. Nachweispflicht
Die erbrachten Stunden müssen der zuständigen Rechtsanwaltskammer unaufgefordert nachgewiesen werden, z. B. durch:
Die Fortbildungspflicht dient der Qualitätssicherung und gewährleistet, dass Fachanwälte stets auf dem neuesten Stand ihres Rechtsgebiets bleiben. Die 15 Stunden gelten pro Fachgebiet – bei mehreren Fachanwaltschaften muss die Fortbildung für jedes Gebiet separat erfolgen.
Auf fachanwaltslehrgang.de finden Sie auch eine Auswahl von entsprechenden Lehrgängen nach § 15 FAO.
Fachanwälte sind verpflichtet, sich jährlich fortzubilden. Die Fortbildungspflicht umfasst gemäß § 15 der Fachanwaltsordnung (FAO) mindestens 15 Zeitstunden pro Jahr in dem jeweiligen Fachgebiet.
Wird diese Pflicht nicht erfüllt, kann die zuständige Rechtsanwaltskammer Maßnahmen ergreifen:
Es empfiehlt sich daher, die Fortbildungsnachweise sorgfältig zu dokumentieren und rechtzeitig bei der Kammer einzureichen. In Ausnahmefällen (z. B. Krankheit) kann die Kammer auf Antrag eine Befreiung oder Verlängerung der Frist gewähren.
Ja, unter bestimmten Umständen kann die Fachanwaltsbezeichnung wieder entzogen werden. Nach § 43c Abs. 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ist der Fachanwaltstitel zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für seine Verleihung nachträglich wegfallen.
Gründe für den Entzug:
Typische Fehler, die vermieden werden sollten:
Ablauf eines Entzugsverfahrens:
Kommt die Rechtsanwaltskammer zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für den Fachanwaltstitel nicht mehr erfüllt sind, wird sie zunächst eine Anhörung durchführen. Dem betroffenen Anwalt wird Gelegenheit gegeben, sich zu äußern und fehlende Nachweise gegebenenfalls nachzureichen. Erst nach einer vollständigen Prüfung wird eine Entscheidung getroffen. Gegen die Entziehung kann ein Rechtsmittel eingelegt werden.
Alle Angaben ohne Gewähr, wir freuen uns über Ergänzungsvorschläge an kontakt@fachanwaltslehrgang.de.
News
Neue Angaben von FAL Schwetzingen am 20.05.25
Neue Angaben von Akademie für juristische Fachseminare in Kooperation mit Wolters Kluwer Deutschland GmbH am 16.05.25
Neue Angaben von ARBER|seminare am 15.05.25
Häufige Fragen
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- Fachanwaltsordnung - FAO
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