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Fachanwalt werden?
Die Fachanwalt-Ausbildung - Ablauf und Voraussetzungen

Letzte Aktualisierung: 08.04.2025

Fachanwalt werden - das Wichtigste in Kürze

Um Fachanwalt zu werden, sind folgende Schritte erforderlich:

  1. Zulassung und praktische Erfahrung: Sie müssen als Rechtsanwalt in Deutschland zugelassen sein und zum Nachweis der praktischen Erfahrung eine bestimmte Anzahl an Fällen im gewünschten Rechtsgebiet bearbeitet haben. Die genauen Voraussetzungen variieren je nach Rechtsgebiet.
  2. Fachanwaltslehrgang und Prüfung: Zum Nachweis der theoretischen Kenntnisse müssen Sie einen Fachanwaltslehrgang absolvieren und eine Abschlussprüfung bestehen. Die Anzahl der erforderlichen Fortbildungsstunden variiert je nach Fachanwaltschaft.
  3. Antragstellung: Der Antrag auf Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung ist bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer einzureichen. Dabei müssen Sie Ihre praktischen und theoretischen Kenntnisse nachweisen.

Nach Prüfung Ihres Antrags und Erfüllung der Voraussetzungen wird Ihnen die Fachanwaltsbezeichnung verliehen.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Fragen zur Fachanwaltschaft

  1. Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um Fachanwalt zu werden?
  2. In welchen Rechtsgebieten ist eine Fachanwaltschaft möglich?
  3. Wie viele Fachanwaltstitel kann ich gleichzeitig führen?
  4. Welche Vorteile bringt eine Fachanwaltschaft für meine Kanzlei oder Karriere?
  5. Gibt es eine Altersgrenze oder Mindestberufserfahrung für Fachanwälte?

Fragen zur Ausbildung und zum Fachanwaltslehrgang

  1. Wie lange dauert ein Fachanwaltslehrgang?
  2. Welche Inhalte werden im Fachanwaltslehrgang vermittelt?
  3. Gibt es Fachanwaltslehrgänge, die online absolviert werden können?
  4. Wie hoch sind die Kosten für einen Fachanwaltslehrgang?
  5. Gibt es Fördermöglichkeiten oder Zuschüsse für die Fachanwaltsausbildung?
  6. Ist die Teilnahme an einem Fachanwaltslehrgang verpflichtend oder kann ich meine Kenntnisse auch anders nachweisen?
  7. Wie läuft die Prüfung im Rahmen des Fachanwaltslehrgangs ab?

Fragen zur praktischen Erfahrung und Fallzahlen

  1. Wie viele Fälle muss ich im jeweiligen Rechtsgebiet bearbeitet haben?
  2. Welche Nachweise muss ich über meine praktischen Fälle erbringen?
  3. Was passiert, wenn ich die erforderliche Fallzahl nicht vollständig nachweisen kann?
  4. Gibt es eine Möglichkeit, fehlende praktische Erfahrung nachzuholen?

Fragen zum Antragsverfahren und zur Verleihung

  1. Wo und wie beantrage ich die Fachanwaltsbezeichnung?
  2. Wie lange dauert das Antragsverfahren bei der Rechtsanwaltskammer?
  3. Welche Unterlagen muss ich für den Antrag einreichen?
  4. Welche Gebühren fallen für die Antragstellung an?
  5. Kann mein Antrag abgelehnt werden, und was kann ich dann tun?

Fragen zur Fortbildungspflicht und zum Erhalt des Titels

  1. Muss ich mich regelmäßig fortbilden, um die Fachanwaltsbezeichnung zu behalten?
  2. Wie viele Fortbildungsstunden sind jährlich erforderlich?
  3. Was passiert, wenn ich die Fortbildungspflicht nicht erfülle?
  4. Kann mir der Fachanwaltstitel wieder entzogen werden?

 

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um Fachanwalt zu werden?

Die Ausbildung und Zulassung zum Fachanwalt ist in der FAO (Fachanwaltsordnung) geregelt. Für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung muß der Rechtsanwalt theoretische und praktische Kenntnisse nachweisen:

Praktische Kenntnisse

Der Nachweis der praktischen Kenntnisse setzt zunächst eine "dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung" durch den Antragsteller voraus (§ 3 FAO).

Zusätzlich muß eine Mindestzahl von "persönlich und weisungsfrei" bearbeiteten Fällen im betreffenden Rechtsgebiet bearbeitet worden sein. Zum Nachweis müssen Falllisten vorgelegt werden, die regelmäßig folgende Angaben enthalten müssen: Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit, sowie Verfahrensstand. Der Fachausschuss kann ferner verlangen, dass anonymisierte Arbeitsproben vorgelegt werden.

Die Mindestzahl der nachzuweisenden Fälle hängt vom Rechtsgebiet ab, so sind im Arbeitsrecht mindestens 100 Fälle, im Familienrecht 120 Fälle und Verkehrsrecht 160 Fälle notwendig, die Details sind in § 5 FAO aufgeführt.

Theoretische Kenntnisse

Der Nachweis der theoretischen Kenntnisse setzt in der Regel die Teilnahme an einem entsprechenden Fachanwaltslehrgang von mindestens 120 Zeitstunden voraus, § 4 FAO.

Auf fachanwaltslehrgang.de finden Sie eine Übersicht zahlreicher Anbieter von Fachanwaltslehrgängen.

Zwar ist nach § 4 Abs. 3 FAO ausdrücklich auch der Nachweis von "außerhalb eines Lehrgangs" erworbenen theoretischen Kenntnissen zulässig, dies dürfte sich jedoch in der Praxis schwierig und eher aufwendiger als der Besuch eines entsprechenden Fachanwaltslehrgangs gestalten.

Der Lehrgang muß mindestens drei schriftliche Leistungskontrollen mit einer Gesamtdauer von mindestens 15 Stunden umfassen, § 4a FAO. Der Nachweis der theoretischen Kenntnisse erfolgt durch die Vorlage der Zeugnisse des Lehrgangsanbieters.

Zum Nachweis der theoretischen Kenntnisse (oder der praktischen Erfahrungen) ist ein Fachgespräch mit einer Dauer von 45 bis 60 Minuten zu führen, § 7 FAO. Der Fachausschuss kann jedoch auf dieses Fachgespräch verzichten, wenn sich bereits aus den vorgelegten Unterlagen die geforderten Kenntnisse ergeben.

 

In welchen Rechtsgebieten ist eine Fachanwaltschaft möglich?

Derzeit kann in 24 Rechtsgebieten eine Fachanwaltschaft erworben werden:

  • Agrarrecht
  • Arbeitsrecht
  • Bank- und Kapitalmarktrecht
  • Bau- und Architektenrecht
  • Erbrecht
  • Familienrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Informationstechnologie-Recht
  • Insolvenzrecht
  • Internationales Wirtschaftsrecht
  • Medizinrecht
  • Mietrecht
  • Migrationsrecht
  • Sozialrecht
  • Sportrecht
  • Steuerrecht
  • Strafrecht
  • Transport- und Speditionsrecht
  • Urheber- und Medienrecht
  • Vergaberecht
  • Verkehrsrecht
  • Versicherungsrecht
  • Verwaltungsrecht

Nicht alle Fachanwaltschaften sind gleich beliebt, mit Abstand die meisten Fachanwaltstitel werden in den Bereichen Arbeitsrecht und Familienrecht verliehen (weitere Infos zur Zahl der Fachanwälte).

 

Wie viele Fachanwaltstitel kann ich gleichzeitig führen?

Als Rechtsanwalt können Sie auch mehrere Fachanwaltstitel führen, allerdings kann die Befugnis zum Führen eines Fachanwaltstitels für höchstens drei Rechtsgebiete erteilt werden, § 43c Abs. 3 BRAO.

 

Welche Vorteile bringt eine Fachanwaltschaft für meine Kanzlei oder Karriere?

Der Erwerb eines Fachanwaltstitels bietet sowohl für Ihre Kanzlei als auch für Ihre persönliche Karriere mehrere Vorteile:

1. Wettbewerbsvorteil und Positionierung

Ein Fachanwaltstitel ermöglicht es Ihnen, sich in einem spezialisierten Rechtsgebiet als Experte zu positionieren. In einem wettbewerbsintensiven Markt hebt Sie diese Spezialisierung von anderen Anwälten ab und signalisiert potenziellen Mandanten Ihre besondere Kompetenz.

2. Umsatzsteigerung

Studien belegen, dass Fachanwälte signifikant höhere Umsätze erzielen. Laut einer Untersuchung des Soldan Instituts berichten über die Hälfte der befragten Anwälte von einer deutlichen Steigerung ihrer Kanzleierträge nach Erwerb des Fachanwaltstitels, mit einer durchschnittlichen Steigerung der persönlichen Honorarumsätze um 43 Prozent. Nach einer Statistik des Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen Nürnberg liegt der Fachanwaltsumsatz mit 201.000 € Umsatz pro Jahr mehr als doppelt so hoch wie bei einem selbständigen Anwalt mit 70.000 € Jahresumsatz (Stand 2018).

3. Vertrauensbildung bei Mandanten

Mandanten suchen gezielt nach Anwälten mit spezialisierten Kenntnissen für ihre spezifischen rechtlichen Anliegen. Ein Fachanwaltstitel dient als Qualitätsnachweis und stärkt das Vertrauen der Mandanten in Ihre Fähigkeiten.

4. Zugang zu höheren Honorarsätzen

Fachanwälte können aufgrund ihrer spezialisierten Expertise höhere Stundensätze verlangen. Daten zeigen, dass spezialisierte Anwälte mit Fachanwaltstitel durchschnittlich höhere persönliche Überschüsse erzielen.

5. Netzwerkbildung

Der Erwerb eines Fachanwaltstitels erleichtert den Zugang zu einem professionellen Netzwerk von Experten im gleichen Rechtsgebiet. Dieses Netzwerk fördert den Austausch von Fachwissen, ermöglicht Kooperationen und kann zur Überweisung von Mandanten führen.

6. Qualitätsnachweis

Der Titel signalisiert nicht nur tiefgehendes Wissen, sondern auch die Fähigkeit, komplexe Rechtsfälle effizient zu bearbeiten. Dies stärkt das Vertrauen von Mandanten und potenziellen Arbeitgebern in Ihre Kompetenz.

Fazit

Der Erwerb eines Fachanwaltstitels ist eine strategische Investition in Ihre berufliche Zukunft. Er stärkt Ihre Position im Markt, erhöht Ihre Einnahmen und fördert das Vertrauen und die Zufriedenheit Ihrer Mandanten.

 

Gibt es eine Altersgrenze oder Mindestberufserfahrung für Fachanwälte?

In Deutschland gibt es keine Altersgrenze für den Erwerb einer Fachanwaltsbezeichnung. Wichtig sind vielmehr eine mindestens dreijährige Zulassung und Tätigkeit als Rechtsanwalt sowie der Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und praktischer Erfahrungen im jeweiligen Fachgebiet.

 

Wie lange dauert ein Fachanwaltslehrgang?

Die Dauer eines Fachanwaltslehrgangs variiert je nach Anbieter und Lehrgangsformat. In der Regel umfasst der Lehrgang 120 Zeitstunden (§ 4 Abs. 1 FAO) und verteilt sich auf mehrere Wochen oder Monate.

Klassische Präsenzlehrgänge erstrecken sich meist über 3 bis 6 Monate, regelmäßig in mehrere Module in Form von Wochenendveranstaltungen oder Blockunterricht aufgteilt. Ein einzelnes Modul erstreckt sich regelmäßig über drei Tage. Bei Online- oder Fernlehrgängen kann die Dauer flexibler gestaltet werden, teilweise ist eine Absolvierung innerhalb von 8 bis 12 Wochen möglich, je nach individueller Zeiteinteilung.

Vorteil der Erstreckung über mehrere Monate ist, dass sich der Fachanwaltslehrgang leichter mit dem Berufsalltag als Anwalt vereinbaren lässt und mehr Zeit zum Nacharbeiten der einzelnen Module bleibt.

Wichtig zu beachten ist: Der Lehrgang allein genügt nicht. Zusätzlich müssen schriftliche Leistungskontrollen (i. d. R. drei Klausuren zu jeweils fünf Stunden) erfolgreich absolviert werden. Erst dann ist der Nachweis der theoretischen Kenntnisse vollständig erbracht.

Die tatsächliche Dauer hängt daher nicht nur vom Lehrgangsformat ab, sondern auch davon, wie schnell die Prüfungen abgelegt und bestanden werden.

 

Welche Inhalte werden im Fachanwaltslehrgang vermittelt?

Der Fachanwaltslehrgang dient dem Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse im jeweiligen Rechtsgebiet. Die Inhalte orientieren sich an den Vorgaben der Fachanwaltsordnung (FAO) und sind deshalb weitgehend vergleichbar.

Im Mittelpunkt stehen aktuelle Rechtsgrundlagen, vertiefte Fallbearbeitung und praxisrelevante Fragestellungen. Die Themen werden in Modulen behandelt und durch umfangreiche Lehrgangsmaterialien begleitet. Je nach Fachrichtung können die Inhalte beispielsweise Folgendes umfassen:

  • Im Arbeitsrecht: Individualarbeitsrecht, kollektives Arbeitsrecht, Kündigungsschutzrecht, Betriebsverfassungsrecht, Tarifvertragsrecht, arbeitsgerichtliches Verfahren.
  • Im Familienrecht: Ehe- und Scheidungsrecht, Unterhalt, Güterrecht, Sorge- und Umgangsrecht, internationales Familienrecht.
  • Im Verkehrsrecht: Verkehrszivilrecht, Verkehrsordnungswidrigkeiten, Verkehrsstrafrecht, Versicherungsrecht, Fahrerlaubnisrecht.

Detaillierte Angaben zum jedem Rechtsgebiet finden Sie in den §§ 8 ff. der FAO

 

Gibt es Fachanwaltslehrgänge, die online absolviert werden können?

Ja, viele Fachanwaltslehrgänge können mittlerweile ganz oder teilweise online absolviert werden. Zahlreiche Anbieter haben ihre Lehrgänge in den letzten Jahren digitalisiert und bieten flexible Lernformate an – etwa als reine Online-Lehrgänge, als Kombination aus E-Learning und Präsenzphasen (sog. Blended Learning) oder mit Live-Webinaren.

Online-Lehrgänge ermöglichen es, orts- und zeitunabhängig zu lernen und lassen sich gut mit dem Kanzleialltag vereinbaren. Die vermittelten Inhalte entsprechen in der Regel den Anforderungen der Fachanwaltsordnung (FAO), so dass auch bei digitaler Durchführung eine Anerkennung durch die Rechtsanwaltskammer möglich ist.

Bei der Auswahl eines Anbieters sollte jedoch darauf geachtet werden, dass der Lehrgang:

  • von der zuständigen Rechtsanwaltskammer anerkannt ist,
  • die erforderlichen 120 Stunden theoretische Ausbildung abdeckt und
  • eine Möglichkeit zur Teilnahme an der erforderlichen Klausur bietet.

Online-Lehrgänge können somit eine sinnvolle Alternative zu klassischen Präsenzlehrgängen darstellen – insbesondere für Berufstätige mit wenig Zeit oder weiter Anreisewegen.

 

Wie hoch sind die Kosten für einen Fachanwaltslehrgang?

Die Kosten für einen Fachanwaltslehrgang liegen in der Regel zwischen 1.500 und 2.500 Euro, abhängig vom Anbieter, dem Umfang der Lehrgangsmaterialien sowie dem Veranstaltungsformat (Präsenz, Online oder Hybrid).

Zusätzlich zu den Lehrgangsgebühren können weitere Kosten entstehen, etwa für:

  • Prüfungsgebühren (häufig separat ausgewiesen, ca. 100–300 Euro)
  • Reise- und Übernachtungskosten, sofern Präsenztermine stattfinden
  • Literatur und Fachbücher, sofern nicht im Lehrgang enthalten

Viele Anbieter gewähren Rabatte für Referendare, Berufsanfänger oder Mitglieder bestimmter Anwaltsvereine. Auch Ratenzahlungen sind meist möglich.

 

Gibt es Fördermöglichkeiten oder Zuschüsse für die Fachanwaltsausbildung?

Es gibt verschiedene Förderprogramme und Zuschüsse, die (angehende) Fachanwälte zur Finanzierung ihrer Fachanwaltsausbildung nutzen können – insbesondere in den ersten Berufsjahren oder bei beruflicher Weiterbildung. Die wichtigsten Möglichkeiten im Überblick:

1. Bildungsprämie / Prämiengutschein

Die Bildungsprämie des Bundes wurde Ende 2021 eingestellt. Einige Bundesländer haben jedoch eigene Förderprogramme entwickelt.

2. Förderung durch die Bundesländer

Viele Bundesländer bieten eigene Weiterbildungsförderungen an. Hier eine Auswahl:

3. Förderung durch die Agentur für Arbeit

Wenn Sie arbeitsuchend bzw. arbeitssuchend gemeldet sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung über einen Bildungsgutschein der Bundesagentur für Arbeit erfolgen. Dies ist allerdings im Fall der Fachanwaltslehrgänge eher selten.

https://www.arbeitsagentur.de/karriere-und-weiterbildung/foerderung-berufliche-weiterbildung

4. Ermäßigungen durch Lehrgangsanbieter

Einige Anbieter von Fachanwaltslehrgängen gewähren Rabatte für Referendare, Berufseinsteiger oder Mitglieder juristischer Verbände (z. B. DAV oder örtliche Anwaltvereine). Ein Vergleich lohnt sich.

5. Steuerliche Absetzbarkeit

Die Kosten für Fachanwaltslehrgänge sind in der Regel als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich absetzbar – inklusive Fahrt- und Übernachtungskosten. Eine Rücksprache mit dem Steuerberater ist empfehlenswert.

 

Ist die Teilnahme an einem Fachanwaltslehrgang verpflichtend oder kann ich meine Kenntnisse auch anders nachweisen?

Ja, die Teilnahme an einem Fachanwaltslehrgang ist grundsätzlich verpflichtend, um die für die Fachanwaltsbezeichnung erforderlichen theoretischen Kenntnisse nachzuweisen. Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 1 der Fachanwaltsordnung (FAO).

Ein Fachanwaltslehrgang umfasst mindestens 120 Zeitstunden Unterricht und schließt mit mehreren schriftlichen Leistungskontrollen ab. Nur durch den erfolgreichen Abschluss dieses Lehrgangs kann der erforderliche theoretische Kenntnisstand nachgewiesen werden.

Ausnahme:
In seltenen Fällen kann der Nachweis theoretischer Kenntnisse auch ohne Fachanwaltslehrgang erfolgen – etwa durch umfangreiche wissenschaftliche Publikationen, eine mehrjährige Lehrtätigkeit im betreffenden Rechtsgebiet oder vergleichbare Nachweise. Die Anforderungen hierfür sind jedoch sehr hoch und werden von der zuständigen Rechtsanwaltskammer streng geprüft. Eine solche Anerkennung ist daher eher die Ausnahme und sollte im Vorfeld mit der Kammer abgestimmt werden.

Fazit:
In der Regel führt am Fachanwaltslehrgang kein Weg vorbei. Nur in Ausnahmefällen kann auf andere Nachweise zurückgegriffen werden, wenn diese den Anforderungen der Fachanwaltsordnung gleichwertig sind.

 

Wie läuft die Prüfung im Rahmen des Fachanwaltslehrgangs ab?

Die Prüfung im Rahmen eines Fachanwaltslehrgangs dient dem Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse gemäß § 4 Fachanwaltsordnung (FAO). Sie ist integraler Bestandteil des Lehrgangs und gliedert sich in der Regel wie folgt:

1. Klausuren

Die theoretische Prüfung besteht meist aus drei bis fünf mehrstündigen Klausuren, die sich auf unterschiedliche Themenschwerpunkte des jeweiligen Rechtsgebiets beziehen.

  • Die Klausuren dauern in der Regel zwischen 4 und 5 Stunden.
  • Es handelt sich um praxisnahe Aufgabenstellungen, häufig mit Falllösungen oder Gutachtenstil.
  • Die Bewertung erfolgt durch die jeweiligen Dozenten oder eine vom Veranstalter beauftragte Prüfungsstelle.

2. Zulassung zur Prüfung

Zur Klausurteilnahme müssen meist bestimmte Lehrgangseinheiten besucht worden sein. Manche Anbieter setzen auch eine Mindestanwesenheit voraus (z. B. 90 %).

3. Wiederholungsmöglichkeiten

Bei Nichtbestehen einzelner Klausuren ist in der Regel eine Wiederholung möglich. Die genauen Fristen und Bedingungen variieren je nach Anbieter.

4. Keine mündliche Prüfung

Eine mündliche Prüfung ist in den Fachanwaltslehrgängen nicht vorgesehen. Die theoretischen Kenntnisse werden ausschließlich über die schriftlichen Klausuren nachgewiesen.

5. Nachweis gegenüber der Rechtsanwaltskammer

Nach erfolgreichem Abschluss der Klausuren erhalten Sie vom Lehrgangsträger eine Teilnahmebescheinigung mit dem Vermerk über das Bestehen der theoretischen Prüfung. Diese legen Sie bei der Antragstellung auf Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung der zuständigen Rechtsanwaltskammer vor.

 

Wie viele Fälle muss ich im jeweiligen Rechtsgebiet bearbeitet haben?

Um die Fachanwaltsbezeichnung zu erhalten, müssen Sie praktische Erfahrungen im jeweiligen Rechtsgebiet nachweisen. Dies geschieht über eine bestimmte Mindestanzahl an bearbeiteten Fällen innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung.

Die Anzahl der erforderlichen Fälle beträgt in der Regel 80 Fälle, wobei es je nach Fachgebiet abweichende Anforderungen geben kann. Innerhalb dieser Gesamtfallzahl ist häufig auch eine Mindestanzahl an gerichtlichen Verfahren vorgeschrieben. So müssen beispielsweise im Arbeitsrecht von den 100 geforderten Fällen mindestens 50 gerichtliche Verfahren sein.

Die genaue Fallzahl und deren Zusammensetzung (gerichtlich/außergerichtlich, Pflichtanteile) sind in der Fachanwaltsordnung (FAO) in § 5 geregelt!

Wichtig:

  • Die Fälle müssen eigenverantwortlich und anwaltlich bearbeitet worden sein.
  • Die Dokumentation erfolgt durch eine Fallliste, die der Rechtsanwaltskammer vorzulegen ist.
  • Die Kammer prüft die Fallliste stichprobenartig und kann ergänzende Nachweise verlangen.

Vor dem Start eines Fachanwaltslehrgangs empfiehlt es sich, einen Blick in die aktuelle FAO zu werfen oder sich direkt bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer über die konkreten Anforderungen zu informieren.

 

Welche Nachweise muss ich über meine praktischen Fälle erbringen?

Für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung ist der Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen im jeweiligen Fachgebiet erforderlich. Dies erfolgt durch die Bearbeitung einer bestimmten Anzahl von Fällen innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung. Die genaue Fallzahl sowie deren Verteilung auf bestimmte Falltypen sind in der Fachanwaltsordnung (FAO) geregelt und unterscheiden sich je nach Rechtsgebiet.

Die Nachweise müssen wie folgt erbracht werden (vgl. § 6 Abs. 3 FAO):

  • Fallliste: Sie müssen eine strukturierte Aufstellung der bearbeiteten Fälle vorlegen. Diese enthält in der Regel:
    • Aktenzeichen (können anonymisiert werden)
    • Gegenstand des Falls
    • Art und Umfang der Tätigkeit
    • Zeitraum der Bearbeitung
    • Stand des Verfahrens
  • Eigenhändigkeit der Fallbearbeitung: Sie müssen glaubhaft machen, dass Sie die Fälle selbständig und eigenverantwortlich bearbeitet haben. Eine reine Mitwirkung genügt nicht.
  • Bestätigung durch den Arbeitgeber (optional): Bei angestellten Rechtsanwälten kann es hilfreich sein, die Fallliste durch eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers zu ergänzen.

Die Rechtsanwaltskammern prüfen die eingereichten Listen sorgfältig, auf Verlangen des Fachausschusses sind anonymisierte Arbeitsproben vorzulegen. Achten Sie daher auf Vollständigkeit, klare Darstellung und Plausibilität der Angaben. Im Zweifelsfall kann die Kammer zusätzliche Informationen oder Nachweise anfordern.

 

Was passiert, wenn ich die erforderliche Fallzahl nicht vollständig nachweisen kann?

Wer die Fachanwaltsbezeichnung erwerben möchte, muss gegenüber der zuständigen Rechtsanwaltskammer nachweisen, dass er innerhalb der letzten drei Jahre eine bestimmte Anzahl praktischer Fälle im angestrebten Fachgebiet bearbeitet hat (§ 5 FAO). Diese Fallzahlen sind je nach Rechtsgebiet unterschiedlich festgelegt.

Kann die geforderte Anzahl an Fällen nicht vollständig nachgewiesen werden, führt dies in der Regel zur Ablehnung des Antrags. Eine Ausnahme ist nur in eng begrenzten Einzelfällen möglich, etwa wenn durch besonders umfangreiche oder komplexe Fälle ein gleichwertiger praktischer Erfahrungsnachweis erbracht werden kann. Ob dies anerkannt wird, liegt im Ermessen der Rechtsanwaltskammer.

Es empfiehlt sich daher, die Fallbearbeitung frühzeitig zu dokumentieren und regelmäßig zu überprüfen, ob die Anforderungen erfüllt werden. In Zweifelsfällen ist eine Beratung durch die Rechtsanwaltskammer hilfreich, um rechtzeitig nachzusteuern.

 

Gibt es eine Möglichkeit, fehlende praktische Erfahrung nachzuholen?

Nein, die Fachanwaltsordnung (FAO) verlangt, dass die für den Antrag nachzuweisenden Fälle innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung bearbeitet worden sind (§ 5 Abs. 1 FAO). In Härtefällen (z.B. Mutterschutz, Elternzeit) kann diese nach § 5 Abs. 3 FAO um die Ausfallzeit verlängert werden.

Fehlt Ihnen also aktuell noch praktische Erfahrung, können Sie durch gezielte Fallübernahme und Spezialisierung in dem gewünschten Fachgebiet die nötige Fallzahl aufbauen. Viele Rechtsanwälte planen dies strategisch über einen Zeitraum von ein bis zwei Jahren. Wichtig ist, die Fallbearbeitung sorgfältig zu dokumentieren, da Sie gegenüber der Rechtsanwaltskammer genaue Angaben zu Art und Umfang der bearbeiteten Mandate machen müssen.

 

Wo und wie beantrage ich die Fachanwaltsbezeichnung?

Der Antrag auf Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung ist bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer einzureichen, in deren Bezirk Sie zugelassen sind. Grundlage für die Verleihung ist § 43c BRAO sowie die Fachanwaltsordnung (FAO).

Ablauf der Antragstellung:

  1. Antrag einreichen: Der Antrag muss schriftlich erfolgen und kann bei vielen Kammern auch digital oder über ein Online-Formular eingereicht werden.
  2. Nachweise beifügen: Mit dem Antrag sind umfassende Unterlagen einzureichen, darunter:
    • Nachweis über die Teilnahme an einem Fachanwaltslehrgang (inkl. bestandener Klausuren)
    • Falllisten mit den bearbeiteten Fällen im entsprechenden Rechtsgebiet (mit anonymisierten Angaben)
    • Tätigkeitsnachweise zur praktischen Erfahrung
    • Nachweis über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
  3. Gebühren entrichten: Für die Bearbeitung des Antrags fallen Gebühren an, die je nach Kammer und Verfahrensverlauf zwischen etwa 200 und 650 Euro liegen.
  4. Prüfung durch die Kammer: Die zuständige Kammer prüft die eingereichten Unterlagen. Gegebenenfalls kann ein Fachprüfungsausschuss zusätzliche Informationen oder Stellungnahmen anfordern.
  5. Entscheidung und Verleihung: Nach erfolgreicher Prüfung erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung über die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung. Diese dürfen Sie fortan als Zusatz zu Ihrer Berufsbezeichnung führen.

Hinweis: Es empfiehlt sich, bereits frühzeitig Kontakt mit der Kammer aufzunehmen, um sich über die konkreten Anforderungen und das genaue Verfahren zu informieren – diese können in Details leicht variieren. Manche Kammern bieten auch Merkblätter und Checklisten zur Antragstellung an.

 

Wie lange dauert das Antragsverfahren bei der Rechtsanwaltskammer?

Die Dauer des Antragsverfahrens zur Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung hängt von mehreren Faktoren ab, insbesondere von der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen und der Auslastung der zuständigen Rechtsanwaltskammer. In der Regel sollten Sie mit einer Bearbeitungszeit von etwa drei bis sechs Monaten rechnen.

Sobald der Antrag vollständig vorliegt, prüft die Kammer, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind – dazu zählen insbesondere:

  • der erfolgreiche Abschluss des Fachanwaltslehrgangs einschließlich bestandener Klausuren,
  • der Nachweis über die erforderliche praktische Erfahrung (Fallzahlen),
  • und der Nachweis kontinuierlicher Tätigkeit im entsprechenden Rechtsgebiet.

In vielen Fällen wird zusätzlich ein Fachanwaltsausschuss beteiligt, der ein Gutachten zur fachlichen Eignung erstellt. Auch dies kann die Verfahrensdauer beeinflussen.

Um das Verfahren nicht unnötig zu verzögern, empfiehlt es sich, den Antrag sorgfältig und vollständig einzureichen und frühzeitig mit der Zusammenstellung der Nachweise zu beginnen.

 

Welche Unterlagen muss ich für den Antrag einreichen?

Für den Antrag auf Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer sind in der Regel folgende Unterlagen erforderlich:

  1. Antragsformular: Das vollständig ausgefüllte Antragsformular der jeweiligen Rechtsanwaltskammer. Viele Kammern stellen dieses online zur Verfügung.
  2. Nachweis der praktischen Erfahrung: Eine Fallliste mit Angaben zu Art, Umfang und Zeitraum der bearbeiteten Fälle im jeweiligen Fachgebiet. Die Fallliste muss regelmäßig anonymisiert und eigenhändig unterschrieben sein.
  3. Teilnahmebescheinigungen Fachanwaltslehrgang: Nachweise über die absolvierte theoretische Ausbildung, meist in Form von Teilnahmebescheinigungen eines anerkannten Fachanwaltslehrgangs.
  4. Leistungsnachweise / Prüfungsbescheinigung: Nachweis über das Bestehen der schriftlichen Leistungskontrollen oder Abschlussprüfung.
  5. Lebenslauf / beruflicher Werdegang: Gegebenenfalls ein tabellarischer Lebenslauf mit Angaben zum bisherigen beruflichen Verlauf.
  6. Nachweis über regelmäßige Tätigkeit im Fachgebiet: Bei manchen Kammern ist zusätzlich ein Tätigkeitsnachweis erforderlich, etwa durch Arbeitsproben oder eine Beschreibung der beruflichen Einbindung in das Fachgebiet.
  7. Erklärung zur Fortbildungspflicht: In einigen Fällen ist eine schriftliche Verpflichtung zur künftigen Erfüllung der jährlichen Fortbildungspflicht beizufügen.
  8. Gebührennachweis:Nachweis über die Zahlung der Antragsgebühr.

Die genauen Anforderungen können je nach Bundesland und Rechtsanwaltskammer leicht variieren. Es empfiehlt sich daher, die aktuellen Informationen auf der Website der zuständigen Kammer zu prüfen oder sich direkt beraten zu lassen.

 

Welche Gebühren fallen für die Antragstellung an?

Für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung erhebt die zuständige Rechtsanwaltskammer eine Verwaltungsgebühr. Die genaue Höhe variiert je nach Kammer, liegt jedoch in der Regel zwischen 200 Euro bis zu 650 Euro.

Beispiele:

  1. Hanseatische Rechtsanwaltskammer (Hamburg): Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer erhebt eine vergleichsweise niedrige Gebühr für das Fachanwaltsverfahren. Laut ihrer Gebührenordnung in der Fassung von 2018 beträgt die Gebühr für die Bearbeitung eines Antrages auf Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung 200 Euro.
  2. Rechtsanwaltskammer Brandenburg: Die Rechtsanwaltskammer Brandenburg hat eine detaillierte und gestaffelte Gebührenstruktur für das Fachanwaltsverfahren eingeführt. Für das Verfahren zur Prüfung eines Antrages auf Erteilung einer Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung erhebt die Kammer eine Grundgebühr in Höhe von 385 Euro.

Zusätzlich können Kosten für die Begutachtung der praktischen Erfahrungen entstehen, insbesondere wenn externe Prüfer hinzugezogen werden. Auch hier ist die Gebührenstruktur von Kammer zu Kammer unterschiedlich.

Es empfiehlt sich, die aktuellen Gebührensätze direkt auf der Website Ihrer zuständigen Rechtsanwaltskammer einzusehen oder telefonisch zu erfragen.

Bitte beachten Sie, dass die Gebühren unabhängig vom Ausgang des Antrags zu zahlen sind – auch bei Ablehnung oder Rücknahme des Antrags erfolgt in der Regel keine Rückerstattung.

 

Kann mein Antrag abgelehnt werden, und was kann ich dann tun?

Ja, ein Antrag auf Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung kann von der zuständigen Rechtsanwaltskammer abgelehnt werden – zum Beispiel dann, wenn die formalen oder materiellen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Häufige Ablehnungsgründe sind:

  • Unvollständiger oder fehlerhafter Nachweis der praktischen Fälle, z. B. wenn die erforderliche Anzahl oder Breite der Fallbearbeitung im Fachgebiet nicht dargelegt werden kann.
  • Fehlender Nachweis über den erfolgreichen Abschluss des Fachanwaltslehrgangs, einschließlich der bestandenen Leistungskontrollen.
  • Nicht ausreichende theoretische Kenntnisse, etwa wenn der Lehrgang nicht anerkannt oder unvollständig absolviert wurde.

Was tun bei Ablehnung?

Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid mit Begründung. Gegen diesen Bescheid können Sie binnen eines Monats Widerspruch einlegen oder unmittelbar Klage vor dem Anwaltsgerichtshof erheben – abhängig vom Bundesland und den dort geltenden Verfahrensregeln.

Tipp:

Oft lassen sich Ablehnungen vermeiden, wenn Sie vor der Antragstellung eine Beratung durch die Rechtsanwaltskammer in Anspruch nehmen. Viele Kammern bieten eine Vorprüfung Ihrer Unterlagen an. Bei Ablehnung empfiehlt es sich, rechtzeitig anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen – insbesondere bei der Formulierung eines Widerspruchs oder einer Klage.

 

Muss ich mich regelmäßig fortbilden, um die Fachanwaltsbezeichnung zu behalten?

Ja, Fachanwälte sind gesetzlich verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden, um ihre Fachanwaltsbezeichnung führen zu dürfen. Nach der Zulassung ist jährlich gemäß § 15 FAO eine Fortbildung für den Fachanwalt durchzuführen.

Pro Kalenderjahr müssen Fachanwälte mindestens 15 Zeitstunden fachbezogene Fortbildung nachweisen. Diese Pflicht kann durch den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen, das Halten eigener Vorträge oder durch wissenschaftliche Veröffentlichungen erfüllt werden (Details siehe Folgefrage). Die Fortbildungspflicht muss in jedem Kalenderjahr neu erfüllt werden. Eine nachträgliche Heilung durch Nachholung im Folgejahr ist nicht möglich.

Die Teilnahme an Online-Fortbildungen ist ebenfalls möglich, sofern bestimmte Anforderungen an Interaktivität und Nachweisbarkeit erfüllt sind.

Wird die Fortbildungspflicht nicht erfüllt, kann die zuständige Rechtsanwaltskammer die Führung der Fachanwaltsbezeichnung untersagen oder den Titel sogar entziehen.

Daher sollten Fachanwälte frühzeitig geeignete Maßnahmen planen und die Teilnahme an Fortbildungen sorgfältig dokumentieren.

 

Wie viele Fortbildungsstunden sind jährlich erforderlich?

Fachanwälte in Deutschland müssen gemäß § 15 der Fachanwaltsordnung (FAO) mindestens 15 Zeitstunden Fortbildung pro Kalenderjahr in ihrem jeweiligen Fachgebiet absolvieren. Diese Regelung gilt seit dem 1. Januar 2015 und stellt eine Erhöhung gegenüber der früheren Vorgabe von 10 Stunden dar.

Details zur Fortbildungspflicht

1. Anerkannte Fortbildungsformen

  • Teilnahme an Fachveranstaltungen
    wie Seminare, Workshops oder Vorträgen. Die hörende Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen setzt eine anwaltsorientierte oder interdisziplinäre Veranstaltung voraus. Bei Fortbildungsveranstaltungen, die nicht in Präsenzform durchgeführt werden, müssen gemäß § 15 Abs. 2 FAO die Möglichkeiten der Interaktion des Referenten mit den Teilnehmern sowie der Teilnehmer untereinander während der Dauer der Fortbildungsveranstaltung sichergestellt sein, und der Nachweis der durchgängigen Teilnahme muss erbracht werden.
  • Dozententätigkeit
    Die Vorbereitungszeit wird dabei in angemessenem Umfang berücksichtigt. Die Anforderungen wurden gegenüber früheren Fassungen gelockert, sodass auch die Tätigkeit als Leiter von Referendar-Arbeitsgemeinschaften, Lehrtätigkeiten an einer Fachhochschule oder Fachreferate vor Betriebsräten anerkannt werden können. Nicht anerkannt werden hingegen sogenannte Mandantenseminare vor reinem Laienpublikum, die nur der Mandantenbindung oder -akquise dienen.
  • Wissenschaftliche Veröffentlichungen
    z. B. Fachartikel in juristischen Zeitschriften. Wissenschaftliche Veröffentlichungen werden mit entsprechendem Nachweis akzeptiert, wobei Veröffentlichungen auf der eigenen Homepage nicht anerkannt werden.
  • Selbststudium
    Bis zu fünf der 15 Zeitstunden können im Wege des Selbststudiums absolviert werden, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Beispiele hierfür sind das Studieren eines Fachaufsatzes mit anschließendem Multiple-Choice-Test oder die Teilnahme an einem von Kollegen veranstalteten "Qualitätszirkel", sofern diesem ein nachvollziehbares Konzept zugrunde liegt und eine Lernerfolgskontrolle möglich ist. Ein "Bestehen" der Lernerfolgskontrolle ist dabei nicht erforderlich.

2. Inhaltsvoraussetzungen

Die Fortbildung muss einen konkreten Bezug zum Fachgebiet haben, kann aber auch interdisziplinäre oder praxisrelevante Themen umfassen (z. B. medizinische Grundlagen für Medizinrechtler).

3. Nachweispflicht

Die erbrachten Stunden müssen der zuständigen Rechtsanwaltskammer unaufgefordert nachgewiesen werden, z. B. durch:

  • Teilnahmebescheinigungen (mit Angabe von Ort, Thema, Dauer und Referenten).
  • Publikationsnachweise oder Bestätigungen über Dozententätigkeit.
  • Dokumentation des Selbststudiums inklusive Lernerfolgskontrolle.

Die Fortbildungspflicht dient der Qualitätssicherung und gewährleistet, dass Fachanwälte stets auf dem neuesten Stand ihres Rechtsgebiets bleiben. Die 15 Stunden gelten pro Fachgebiet – bei mehreren Fachanwaltschaften muss die Fortbildung für jedes Gebiet separat erfolgen.

Auf fachanwaltslehrgang.de finden Sie auch eine Auswahl von entsprechenden Lehrgängen nach § 15 FAO.

 

Was passiert, wenn ich die Fortbildungspflicht nicht erfülle?

Fachanwälte sind verpflichtet, sich jährlich fortzubilden. Die Fortbildungspflicht umfasst gemäß § 15 der Fachanwaltsordnung (FAO) mindestens 15 Zeitstunden pro Jahr in dem jeweiligen Fachgebiet.

Wird diese Pflicht nicht erfüllt, kann die zuständige Rechtsanwaltskammer Maßnahmen ergreifen:

  1. Anhörung und Nachfrist: Zunächst wird der betroffene Fachanwalt meist aufgefordert, die fehlenden Nachweise innerhalb einer gesetzten Frist nachzureichen oder die versäumte Fortbildung nachzuholen.
  2. Verwarnung oder Rüge: Bei wiederholtem oder unbegründetem Versäumnis kann eine Rüge ausgesprochen werden.
  3. Widerruf der Fachanwaltsbezeichnung: Im schlimmsten Fall kann die Kammer die Erlaubnis zum Führen des Fachanwaltstitels widerrufen, wenn die Fortbildungspflicht dauerhaft verletzt wird (§ 43c Abs. 4 BRAO i.V.m. § 15 FAO).

Es empfiehlt sich daher, die Fortbildungsnachweise sorgfältig zu dokumentieren und rechtzeitig bei der Kammer einzureichen. In Ausnahmefällen (z. B. Krankheit) kann die Kammer auf Antrag eine Befreiung oder Verlängerung der Frist gewähren.

 

Kann mir der Fachanwaltstitel wieder entzogen werden?

Ja, unter bestimmten Umständen kann die Fachanwaltsbezeichnung wieder entzogen werden. Nach § 43c Abs. 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ist der Fachanwaltstitel zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für seine Verleihung nachträglich wegfallen.

Gründe für den Entzug:

  • Verstoß gegen die Fortbildungspflicht:
    Fachanwälte sind verpflichtet, sich jährlich mindestens 15 Zeitstunden im jeweiligen Fachgebiet fortzubilden (§ 15 FAO – Fachanwaltsordnung). Wird der Fortbildungsnachweis nicht fristgerecht oder nicht ausreichend erbracht, droht der Entzug der Fachanwaltsbezeichnung.
  • Berufsrechtliche Verstöße oder persönliche Ungeeignetheit:
    Schwere berufsrechtliche Verstöße oder ein Verlust der persönlichen Eignung (z. B. nach einer Verurteilung wegen einer schweren Straftat oder groben Pflichtverletzungen gegenüber Mandanten) können ebenfalls zum Entzug führen.
  • Freiwilliger Verzicht:
    Ein Fachanwalt kann auf seine Bezeichnung jederzeit freiwillig verzichten, etwa im Zuge einer Spezialisierung auf ein anderes Rechtsgebiet oder bei Aufgabe der anwaltlichen Tätigkeit.

Typische Fehler, die vermieden werden sollten:

  • Versäumte Fortbildungsnachweise:
    Viele Anwälte riskieren ungewollt den Verlust des Fachanwaltstitels, weil sie die erforderlichen Nachweise zu spät oder unvollständig bei der Kammer einreichen. Daher empfiehlt es sich, Fortbildungen frühzeitig im Kalenderjahr zu planen und absolvierte Stunden lückenlos zu dokumentieren.
  • Unklare oder unzureichende Fortbildungsinhalte:
    Nicht jede beliebige Fortbildung wird anerkannt. Die Veranstaltung muss inhaltlich auf das jeweilige Fachgebiet abgestimmt sein. Eine sorgfältige Auswahl der Seminare ist daher entscheidend.
  • Unterschätzung der Anzeigepflicht:
    Änderungen, die die Voraussetzungen der Fachanwaltsbezeichnung betreffen könnten (z. B. längere Auslandsaufenthalte, Aufgabe der anwaltlichen Tätigkeit im betreffenden Fachgebiet), müssen der Rechtsanwaltskammer aktiv gemeldet werden.

Ablauf eines Entzugsverfahrens:

Kommt die Rechtsanwaltskammer zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für den Fachanwaltstitel nicht mehr erfüllt sind, wird sie zunächst eine Anhörung durchführen. Dem betroffenen Anwalt wird Gelegenheit gegeben, sich zu äußern und fehlende Nachweise gegebenenfalls nachzureichen. Erst nach einer vollständigen Prüfung wird eine Entscheidung getroffen. Gegen die Entziehung kann ein Rechtsmittel eingelegt werden.

 

 

Alle Angaben ohne Gewähr, wir freuen uns über Ergänzungsvorschläge an kontakt@fachanwaltslehrgang.de.

 

 

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