Fortbildung für Fachanwalt nach § 15 FAO & Seminare nach § 15 FAO

Literaturtipp

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Fortbildung für Fachanwälte nach § 15 FAO - Informationen und Anbieter

Gesetzliche Grundlage

Nach der Zulassung zum Fachanwalt hat dieser jährlich an einer mindestens zehnstündigen Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen. Wichtig ist, dass diese Fortbildungsverpflichtung auch für die Absolventen eines Fachanwaltslehrgangs gilt, die Ihren Zulassungsantrag erst später stellen (§ 4 Absatz 2 FAO).

§ 15 FAO - Fortbildung

(1) Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an anwaltlichen Fortbildungsveranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen. Bei Fortbildungsveranstaltungen, die nicht in Präsenzform durchgeführt werden, müssen die Möglichkeit der Interaktion des Referenten mit den Teilnehmern sowie der Teilnehmer untereinander während der Dauer der Fortbildungsveranstaltung sichergestellt sein und der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht werden.
(2) Die Gesamtdauer der Fortbildung darf je Fachgebiet 10 Zeitstunden nicht unterschreiten.
(3) Die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung ist der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert nachzuweisen.

§ 4 FAO - Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse

(2) Wird der Antrag nicht in demselben Jahr gestellt, in dem der Lehrgang endet, ist ab
dem Kalenderjahr, das auf die Lehrgangsbeendigung folgt, Fortbildung in Art und Umfang
von § 15 nachzuweisen.

(Fassung vom 1.3.2010, Angaben ohne Gewähr)

Seminar-Anbieter

Die Pflichtfortbildung für den Fachanwalt wird von folgenden Veranstaltern angeboten:

 

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